Die nach AZAV erforderliche Trägerzertifizierung für eine private Arbeitsvermittlung (pAV) der Arbeitsförderung (gemäß §45 SBG III Abs. 4) ist für Unternehmen, die Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine (AVGS) gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (BA) abrechnen möchten, seit 2013 anzuwenden.
Hierbei spielt es keine Rolle, ob Sie als Träger nur einen oder mehrere AVGS im Jahr abrechnen möchten. Auch wenn Ihre hauptsächliche Tätigkeit in der Zeitarbeit, Beratung etc. liegt, sind Sie dann verpflichtet ein Qualitätssicherungssystem (kein Qualitätsmanagementsystem nach ISO) gemäß AZAV nachzuweisen, sobald Sie nur einen Vermittlungsvertrag mit AVGS abschließen um diesen später gegenüber der Agentur für Arbeit abzurechnen.
Im Fachbereich 2 ist die Trägerzertifizierung vollumfänglich (Qualitätssicherungsystem, personelle und fachliche Anforderungen) erfoderlich. Im Gegensatz zum Fachbereich 1 ist eine Maßnahmenzertifizierung nicht erforderlich.
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