Unternehmen und Organisationen, die im Bereich der Aktivierung und beruflichen Eingliederung (Fachbereich 1) aktiv sind, müssen die erforderliche Träger- und Maßnahmenzulassung nachweisen, um sich auf dem Markt der geförderten Leistungen zu betätigen.
Eine erste Coachingmaßnahme zugelassen zu bekommen, stellt besonders junge Bildungsträger und Bildungsintiativen vor Herausforderungen, besonders in der Konzeption und kostendeckenden Kalkulation.
Maßgabelich dafür ist der § 45 SGB III und die AZAV (Akkreditierungs-und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung).
Fachbereich 1 – Aktivierung und berufliche Eingliederung
Maßnahmenziele des §45 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1-5
Nr. 1 Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt und Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen
Hinweis: Seit dem 01.01.2021 ist das ehemalige Ziel 2 (Vermittlungshemmnisse) im Ziel 1 integriert.
Nr. 3 Vermitteln in eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Zusammenhang mit 1 sonst Fachbereich 2, wenn nur vermittelt wird.
Nr. 4 Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
Nr. 5 Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
Die Arbeitsförderung im Fachbereich 1 umfassen u.a. Einzelmaßnahmen und -coachings, Gruppencoachings und -maßnahmen, Maßnahmen in Betrieben etc.
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